für die Tätigkeit als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer:
Der Abschluss einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (HLA, FW, ALG) gilt zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.
Facheinschlägig sind:
HLA/ALG:
- kaufmännische Berufe (Bürokaufmann/-frau, Großhandelskaufmann/-frau)
- Berufe im Bereich Tourismus (Restaurantfachmann/-frau, Koch/Köchin, Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in, Reisebüroassistent/-in)
FW:
- Bürokaufmann/-frau, Restaurantfachmann/-frau, Koch/Köchin, Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in
für die Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer:
- Gastgewerbe
wenn ein Praktikum von mindestens drei Monaten absolviert wurde
- Handelsgewerbe
nach erfolgreichem Schulabschluss
- Handelsagenten
nach erfolgreichem Schulabschluss
- andere reglementierte Gewerbe
Zulassung zur Befähigungsprüfung bei Erfüllung der in der jeweiligen Befähigungsverordnung angegebenen Voraussetzungen, wobei der schriftliche Teil der Befähigungsnachweisprüfung (Unternehmerprüfung) jedenfalls erlassen wird
z. B. Reisebüro nach mindestens 1 1/2-jähriger fachlicher Tätigkeit (für FW nach mindestens 2-jähriger fachlicher Tätigkeit
zusätzliche Befähigungen für HLA und ALG:
Zugang zu Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen